Bauen im Außenbereich ist nur mit besonderer Zweckbestimmung mit gesetzlicher Privilegierung zulässig. Privilegiert sind neben den erneuerbaren Energien und Versorgungseinrichtungen landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Hofstellen, Hallen oder Einrichtungen und deren Bauwerke, daneben Einrichtungen der öffentlichen Versorgung (Medien, Energie, Wasser-, Abwasser u. dgl.). Privilegierte Vorhaben dürfen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen. Eine ausreichende Erschließung muss sichergestellt sein.
Wir erstellen für Sie Begrünungsplanungen für Ihre Hofstelle, die diese bestmöglich in die freie Landschaft einbindet. Hierbei berücksichtigen wir Ihre Betriebsabläufe und helfen Ihnen bei der Ordnung Ihrer betrieblichen Freiflächen. In diesem Zuge erstellen wir die erforderliche Eingriffs-/Ausgleichsberechnung nach Kompensationsverordnung, sofern benötigt Artenschutzbeiträge und Natura-2000-Prognosen. Wir betreuen Sie auf Wunsch beim Behördengang. Gerne vermitteln wir Ihnen Ausgleichsflächen oder Kontakte zu Kompensationsbörsen.